Freitag, 14. Oktober 2016

Bulle „Cum Ex Apostolatus Officio“ von Papst Paul IV

Quelle: Bullarium 1881
Seite 8.
Bischof Paul IV. (J. 1565),
Knecht der Knechte Gottes,
Zu ewigem Angedenken.
Da vermöge des uns von Gott, ungeachtet unserer zu geringen Verdienste, anvertrauten Apostelamtes die allgemeine Sorgfalt für die Heerde des Herrn uns obliegt, und wir daher gehalten sind, für ihre treue Bewahrung und heilsame Leitung, nach Art eines wachsamen Hirten, immerdar zu wachen, und genauere Sorgfalt zu tragen, damit Diejenigen, welche zu dieser Zeit, von ihren Sünden getrieben, auf ihre eigene Klugheit pochend, freier und verderblicher als sonst gegen die Lehre des orthodoxen Glau
bens, sich erheben, und durch abergläubische und erdichtete Träumereien das Verständniß der heil. Schrift untergrabend,
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die Einheit der katholischen Kirche und den ungenähten Rock des Herrn zu zertrennen suchen, von dem Schaafstalle Christi zurückgetrieben werden, und das Lehramt des Irrthums nicht mehr fortsetzen, indem sie Schüler der Wahrheit zu sein verachten: so wünschen wir in Anbetracht, wie wichtig und gefährlich es sei, wenn der römische Papst, der der Statthalter Gottes und unseres Herrn Jesu Christi auf Erden ist und über Völker und Reiche Vollmacht besizt, und Alle richtet, von Niemandem aber in dieser Welt gerichtet werden darf, im Falle einer Abweichung vom Glauben zur Rede gestellt werden kann, und daß bei vergrößerter Gefahr die Sorgfalt um so umfassender und strenger sein muß, damit nicht die Lügenpropheten oder andere weltliche Machthaber die Seelen der Einfältigen in die Falle locken und unzähligen ihrer Aufsicht und Leitung anvertraute Völker mit sich in das Verderben und in den ewigen Untergang ziehen, und es nicht dahin noch dereinst komme, daß wir am heiligen Orte den Gräuel der Verwüstung sehen, in Anbetracht dessen, wie gesagt, wünschen wir, fo weit wir es vermöge unserer Hirtenpflicht mit Gott im Stande sind, die den Weinberg des Herrn untergrabenden Füchse zu fangen und die Wölfe von den Schaafställen fern zu halten, damit wir nicht wie stumme Hunde erscheinen, die nicht bellen können, und mit den bösen Arbeitern verloren gehen und einem Miethlinge verglichen werden.

Zufolge der darüber mit unseren ehrwürdigen Brüdern, den Cardinälen der heil. römischen Kirche, gepflogenen reiflichen Erwägung, nach ihrer Berathung und ihrer einmüthigen Zustimmung billigen und erneuern wir Kraft unseres apostolischen Ansehens alle und jegliche Sentenzen, Censuren und Strafen der Exkommunication, Suspension, des Interdictes und der Privation, mögen sie von was immer für Päpsten, unseren Vorgängern, oder solchen, die dafür
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gehalten wurden, so wie durch ihre Extravaganten, oder von den heiligen, in der Kirche Gottes angenommenen Concilien, oder durch die Decrete und Verordnungen der heiligen Väter, oder von den heiligen Canonen und apostolischen Constitutionen und Anordnungen gegen die Ketzer oder Schismatiker wie immer gegeben und bekannt gemacht worden seyn, und wollen und beschließen, daß sie beständig beobachtet und, wo es etwa nicht mehr der Fall ist, wieder in frische Kraft gesetzt werden sollen, und daß Alle, die bisher auf einer Abweichung von dem katholischen Glauben, oder auf dem Verfallen in eine Ketzerei, oder in ein Schisma, oder auf Anzettelung und Bewerkstelligung deselben, ertappt oder zum Geständnisse gebracht, oder dessen überführt worden sind; oder (was Gott nach seiner Milde und Güte gegen Alle abwenden möge) Diejenigen, welche noch in Zukunft abweichen, oder in Ketzerei fallen, oder in ein Schisma gerathen, solches anstiften, oder bewirken, oder ertappt werden, bekennen und überwiesen sind, daß sie abgewichen seien, hineingerathen, solches veranlaßt und bewerkstelligt haben, weß Standes, Ranges, Würde, Ansehens und Vorranges sie seyn mögen, ein Bischof, Erzbischof, Patriarch, Primat oder noch höherer kirchlicher Würde, Cardinal und selbst Legat des apostolischen Stuhles, oder auch weltliche, ein Graf, Baron, Markgraf, Herzog, König und Kaiser; daß, sagen wir, alle Diese die besagten Sentenzen, Centuren und Strafen treffen sollen. Und da wir es billig erachten, daß Diejenigen, welche nicht aus Liebe zur Tugend vom Bösen abstehen 6), aus
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- 6) Et nihilominus considerantes dignum esse, ut qui virtutis amore a malis non abstinent, metu poenarum ab illis deterreantur, et quod Episcopi, Archiepiscopi, Patriarchae, Primates, Cardinales, Legati, Comites, Barones, Marchiones, Duces, Reges, et Imperatores, qui alios docere, et illis bono exemplo, ut in fide

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Furcht vor der Strafe davon abgeschreckt werden, und weilBischöfe, Erzbischöfe, Pajriarchen, Primaten, Cardinäle,
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Catholica contineantur, esse debent, praevaricando gravius ceteris peccant, cum non solum seipsos perdant, verum etiam alios innumerabiles populos eorum curae, et regimini creditos, seu alias eis subditos, secum in perditionem, et puteum interitus trahant, de similibus consilio, et assensu, hac nostra in perpetuum valitura constitutione, in odium tanti criminis, quo nullum in Ecclesia Dei maius, aut perniciosius esse potest, de Apostolicae potestatis plenitudine sancimus, statuimus, decernimus, et definimus, quod sententiis, censuris, et poenis praedictis in suo robore, et efficacia remanentibus, ac effectum suum sortientibus, omnes, et singuli Episcopi, Archiepiscopi, Patriarchae, Primates, Cardinales, Legati, Comites, Barones, Marchiones, Duces, Reges, et Imperatores, qui hactenus, ut praefertur, deviasse, aut in haeresim incidisse, seu schisma incurrisse, excitasse, vel commisisse deprehensi, aut confessi, vel convicti fuerint, et in posterum deviabunt, aut in haeresim incident, seu schisma incurrent, vel excitabunt, aut committent, et deviasse, seu in haeresim incidisse, vel schisma incurrisse, aut excitasse, seu commisisse deprehendentur, aut confitebuntur, seu convincentur, cum in hoc inexcusabiliores ceteris reddantur, ultra sententias, censuras, et poenas praedictas, sint etiam eo ipso, absque aliquo iuris, aut facti ministerio, suis Ordinibus, et Cathedralibus etiam Metropolitan. Patriarchalibus, et Primatialibus Ecclesiis, ac Cardinalatus honore, et cuiusvis Legationis munere, necnon voce activa, et passiva, omnique auctoritate, ac Monasteriis, beneficiis, et officiis Ecclesiasticis, cum cura, et sine cura, saecularibus, et quorumvis Ordinum regularibus, quae ex quibusvis concessionibus, et dispensationibus Apostolicis in titulum, commendam, et administrationem, aut alias quomodolibet obtinuerint, et in quibus, vel ad quae ius aliquod habuerint, necnon quibusvis fructibus, redditibus, et proventibus annuis super similibus fructibus, redditibus, et proventibus eis reservatis, et assignatis, Comitatibus quoque, Baroniis, Marchionatibus, Ducatibus, Regnis, et Imperio penitus, et in totum, perpetuo privati, et ad illa de cetero inhabiles, et incapaces, habeanturque pro relapsis, et subversis in omnibus, et per omnia, perinde ac si prius haeresim huius

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Legaten, Grafen, Baronen, .Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, welche Andere belehren ,und ihnen als gutes Beispiel dienen müssen, damit sie im katholischen Glauben erhalten werden, durch Verletzung ihrer Pflicht schwerer sündigen, als die übrigen, indem sie nicht nur allein selbst verderben, sondern auch andere unzählige Völker, die ihrer Sorgfalt und Leitung anvertraut oder sonst ihnen untergeben sind mit sich in das Verderben und in den Abgrunddes Untergangs ziehen, so sanctioniren, verordnen, beschließen und bestimmen wir auf gleiche Berathung und Zustimmung und aus unserer apostolischen Machtvollkommenheit durch diese unsere auf ewig gültige Constitution zum Abscheu eines solchen Verbrechens, das wohl das größte und verderblichste in der Kirche Gottes ist, daß bei der Rechtskräftigkeit und . Aufrechthaltung besagter Sentenzen, Censuren und Strafen alle und jegliche Bischöfe, Erzbischöfe,


modi in iudicio publice abiurassent, nec ullo umquam tempore ad eorum pristinum statum, aut Cathedrales, Metropolitanas, Patriarchales, et Primatiales Ecclesias, seu Cardinalatus, vel alium honorem, aut quamvis aliam maiorem, vel minorem dignitatem, seu vocem activam, vel passivam, aut auctoritatem, seu Monasteria, et beneficia, vel Comitatus, Baronias, Marchionatus, Ducatus, Regna, et Imperium restitui, reponi, reintegrari, aut rehabilitari possint, quinimmo saecularis relinquantur arbitrio potestatis animadversione debita puniendi, nisi apparentibus in eis verae poenitentiae indiciis, et condignae poenitentiae fructibus, ex ipsius Sedis benignitate, et clementia in aliquo Monasterio, aut alio Regulari loco ad peragendum perpetuam in pane doloris, et aquae moestitiae poenitentiam retrudendi fuerint. Quodque pro talibus ab omnibus cuiuscumque status, gradus, ordinis, conditionis, et praeeminentiae existentibus, ac quacumque etiam Episcopali, Archiepiscopali, Patriarchali, et Primatiali, aut alia maiori Ecclesiastica dignitate, et etiam Cardinalatus honore, seu mundana, etiam Comitali, Baronali, Marchionali, Ducali, Regia, et Imperiali auctoritate, excellentia pollentibus haberi, tractari, et reputari, et ut tales evitari, omnique humanitatis solatio destitui debeant.
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Patriarchen, Primaten, Cardinäle, Legaten, Grafen, Baronen, Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, welche, wie man sagt, ertappt, zum Geständnisse gebracht oder überwiesen worden sind, daß sie abgewichen oder in Ketzerei gefallen, oder in ein Schisma gerathen, oder solches veranlaßt und bewerkstelligt haben, und die noch in Zukunft abweichen, in Ketzerei fallen oder in ein Schisma gerathen, oder solches veranlassen und bewerkstelligen werden, oder die man ertappen oder zum Geständniffe bringen, oder überführen wird, daß sie abgewichen, in Ketzerei gefallen, oder in ein Schisma gerathen, solches veranlaßt und bewerkstelligt haben, weil sie darin weniger als Andere zu entschuldigen sind, außer den besagten Sentenzen, Censuren und Strafen gleich auf der Stelle, ohne weitere Rechts oder Thatverhandlung ihrer Würden und auch der Kathedral-, Metropolitan-, Patriarchal- und Primatkirchen, des Cardinalhuts und des Legatenamtes, so wie der aktiven und der passiven Stimme, und aller Autorität, und der Klöster, Beneficien und Kirchendienste mit und ohne Seelsorge, von Weltpriestern und Klostergeistlichen, welche sie durch, was immer für Concessionen und apostolische Dispensationen zu einem Titel, einer Commende und Administration, oder sonst wie erhalten haben, und in welchen oder auf welche sie irgend ein Recht hatten, so wie aller Früchte, Einkünfte und jährlichen Erträgnisse, und ihrer Grafschaften, Baronieen, Markgrafschaften, Herzogthümer, Königreiche und Kaiserthümer gänzlich und für immer beraubt, und fernerhin unfähig und unbrauchbar für dieselben erachtet werden sollen, als wären sie rückfällig und hätten diese Ketzerei schon früher öffentlich abgeschworen; auch sollen sie zu keiner Zeit in ihren frühern Zustand und in ihre Kathedral-, Metropolitan-, Patriarchal- und Primatkirchen, oder Cardinal- und andere größere oder kleinere Würden, in ihre aktive oder passive Stimme, oder in ihr Ansehen, in ihre Klöster und Pfrün-
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den, Grafschaften, Baronieen, Markgrafschaften, Herzogthümer, Königreiche und Kaiserthümer wieder eingesetzt, reintegriert oder rehabilitiert werden können, ja es soll sogar der Willkür der weltlichen Macht überlassen bleiben, sie nach Gebühr zu bestrafen, wofern sie nicht wegen erscheinender Zeichen wahrer Buße und würdiger Früchte derselben, durch die Huld des apostolischen Stuhles in ein Kloster oder sonst an einen Ort von Religiosen verstoßen worden sind, um hier in dem Brode der Schmerzen und dem Wasser der Betrübniß beständige Buße zu thun. Auch müssen sie von Allen, weß Standes, Ranges, Würde, Ansehens und Hohheit sie seyn mögen, Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen, Primaten, oder noch ansehnlicher, sogar Cardinäle, oder, im Weltlichen, Grafen, Barone, Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, als solche angesehen, behandelt und beachtet und vermieden, und alles menschlichen Trostes beraubt werden. Und Diejenigen, welche das Patronat - oder Ernennungsrecht tauglicher Personen zu Kathedral-, Metropolitan-, Patriarchal- und Primatkirchen oder Klöstern, oder anderen Kirchenpfründen, die durch dergleichen Privationen vakant geworden sind, zu haben vorschützen, dürfen sie nicht dem Nachtheile einer langen Vacation aussetzen, sondern müssen die der Sklaverei der Ketzer entriffenen Stellen tauglichen Personen einräumen, welche die Völker auf die Wege der Gerechtigkeit getreulich lenken, und zu den Kirchen, Klöstern und Pfründen tüchtige Personen innerhalb der von dem Rechte oder den mit besagtem Stuhle abgeschlossenen Concordaten und Verträgen bestimmten Zeitfrist uns oder dem jeweiligen römischen Papste präsentieren, sonst, wenn diese Zeitfrist abgelaufen ist, soll die volle und freie Disposition über die Kirchen, Klöster und besagten Pfründen nach unbeschränktem Rechte auf uns und den vorbesagten römischen Papst übergehen.
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Und überdieß sollen Diejenigen, welche die so Ertappten oder zum Geständnisse Gebrachten, oder Ueberwiesenen wissentlich oder wie immer aufzunehmen, zu schützen, zu begünstigen, ihnen Glauben zu schenken, oder ihre Lehrsätze vorzutragen sich unterfangen, die Sentenz der Excomnunication auf der Stelle sich zuziehen und ehrlos werden, und weder mündlich, noch schriftlich, weder durch einen Boten, noch durch einen Procurator zu öffentlichen oder Privatgeschäften und Berathungen, zu keiner Synode und zu keinem allgemeinen oder Provinzialconcilium, zu keinem Cardinalconclave, zu keiner Versammlung von Gläubigen, zu keiner Wahl und Zeugschaft zugelassen werden, oder das Vermögen hierzu besitzen. Sie sollen auch kein Testament machen, keine Erbschaft antreten können; Keiner soll gezwungen seyn, ihnen wegen eines Geschäfftes Antwort zu geben. Sind sie Richter, so haben ihre Aussprüche keine Giltigkeit, keine Rechtssache soll ihnen zur Verhandlung vorgelegt werden; sind sie: Advocaten, so darf man ihre Vertheidigung nirgends annehmen, sind sie Notare, so bleiben die von ihnen gefertigten Instrumente ohne Kraft und Einfluß. Und überdieß, sollen die Kleriker aller und jeglicher Kirchen, es mögen nun Kathedral-, Metropolitan-, Patriarchal- und Primatkirchen seyn, dann aller Würden, Klöster, Pfründen und Kirchendienste, wenn sie auch von ihnen in gehöriger Eigenschaft in Besitz genommen wurden; und gleichermaßen wie sie sollen auch die Laien, wenn sie selbst qualifiziert und mit besagten Würden bekleidet sind, aller Königreiche, Herzogthümer, Herrschaften, Lehen und zeitlichen Güter beraubt seyn, und die Königreiche, Herzogthümer, Herrschaften, Lehen und Güter müssen veräußert werden und
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bleiben, und Jenen als Gerechtsame und Eigenthum zufallen, die sie zuerst in Besitz genommen haben, wenn sie nur im reinen Glauben und in der Einheit unserer römischen Kirche, und unter unserem und der uns folgenden canonischen römischen Päpste Gehorsame geblieben sind.
Ferner fügen wir hinzu, daß – wenn es sich irgend einmal zeigt, es sei ein Bischof, selbst wenn er sich als Erzbischof, Patriarch oder Primas gerirt, oder ein Cardinal der römischen Kirche, ein Legat, ja selbst ein römischer Papst, vor feiner Beförderung, oder vor seiner Aufnahme zum Cardinale und römischen Papste, von dem katholischen Glauben abgewichen, oder in eine Ketzerei gefallen, in ein Schisma gerathen, habe solches angeregt oder vollbracht seine Wahl und Aufnahme, wenn sie auch in Eintracht und auf einmüthige Zustimmung der Cardinäle geschehen ist, null und nichtig und ungiltig seyn soll, und weder durch Empfang des Amtes und der Consecration, oder den darauf folgenden Besitz der Leitung und Verwaltung, oder gleichsam durch die Thronerhebung und Verehrung (adoratio) des römischen Papstes, oder durch den ihm von Allen geleisteten Gehorsam und Verlauf irgend einer Zeit in Vorbesagtem, jetzt, oder vorher wirksam genannt werden könne und in keiner Hinsicht als gesetzmäßig betrachtet werden dürfe, und dergleichen zu Bischöfen, Erzbischöfen oder Patriarchen und Primaten Beförderten, oder zu Cardinälen und römischen Päpsten Aufgenommenen im Geistlichen oderWeltlichen keine Verwaltungsbefugniß jetzt oder vorher ertheilt haben könne, sondern alle und jegliche Worte, Handlungen, Verfahrungs- und Verwaltungsweisen derselben und die daraus hervorgehenden Folgen sollen kraftlos seyn und keine Sicherheit, kein Recht einem Anderen ertheilen, und sie selbst, wenn sie so befördert und aufgenommen worden sind, sollen auf der Stelle, ohne weitere Erklärung,

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aller Würde, alles Ranges, der Ehre, des Titels, Ansehens, Amtes und der Gewalt beraubt seyn. Auch soll es allen untergebenen Personen erlaubt seyn, und zwar sowohl den Welt- als Klostergeistlichen und den Laien, auch den Cardinälen, welche der Wahl eines solchen vorher vom Glauben abtrünnigen oder ketzerischen und schismatischen Papstes beiwohnten, oder sont beistimmten und ihm Gehorsam und Verehrung zollten, und den Castellanen, Präfekten, Capitänen und Officialen unserer erlauchten Stadt und des ganzen Kirchenstaates, die den so Beförderten und Aufgenommenen durch Huldigung, Eidschwur oder Caution verbunden und unterworfen sind, den Gehorsam und die Ergebenheit gegen derlei Beförderte und Erhobene ungestraft aufzugeben, und diese als Zauberer, Heiden, Publikanen und Ketzerhäuptlinge zu vermeiden; doch bleiben diese untergebenen Personen an die Treue und den Gehorsam der künftigen Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen, Primaten, Cardinäle und des canonisch eingetretenen Papstes nichtsdestoweniger gebunden und dürfen zur größern Erniedrigung jener so Beförderten und Erhobenen, wenn diese ihre Verwaltung und Leitung fortsetzen wollen, den Arm der weltlichen Macht gegen sie anrufen; gehen sie aber von der Treue und dem Gehorsame derselben nicht ab, so sollen sie als Zerreißer des Rockes unferes Herrn der Rache der Censuren und Strafen unterliegen. -

Nun folgt der gewöhnliche Schluß non obstantibus, wie in vielen anderen Bullen, mit der solennen Clausel, daß, wer dieser Bulle zuwider handele, sich den Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus zuziehe.
Datiert ist die Bulle vom Jahre 1559 den 17. April.

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