Mittwoch, 29. Juli 2015

Von den Juden, Sarracenen und den Sklaven derselben (CIC Jahr 1837)

1. Aus einer Kirchenversammlung zu Mascon
 In gegenwärtiger Kirchenversammlung beschliessen Wir, dass kein Christ einem Juden als Sklare dienen, sondern, dass vielmehr jeder Christ das Recht haben solle einen tauglichen Sklaven gegen Entrichtung von zwölf Dukaten aus den Händen eines Juden, entweder zum Zwecke der Freiheit oder zu seinen eignen Diensten loszukaufen. Dasselbe soll für den Fall gelten, wenn der Sklave eines Juden Christ werden will, dieser aber es ihm nicht erlaubt, denn es ziemt sich nicht, dass Derjenige, welchen Christus erlöst hat, sich in der Sklaverei Dessen befinde welcher Christum lästert. 

2. Gregor I. an den Bischof von Lucca um das Jahr 600 -Rom nach Toscana
 Keinem Juden soll es erlaubt sein einen Christen als Sklaven in seiner Gewalt zu haben, sondern es soll allen Christen so wie man sie in dieser Lage findet ihre Freiheit zurückgegeben werden. Wenn nun manche der Letztern sich auf Grundstücken der Juden befinden, so sollen sie zwar nach Ausspruch des Gesetzes persönlich frei sein, aber weil sie schon längere Zeit jene Grundstücke bebauet und in Hinsicht derselben Verpflichtungen übernommen haben zu fernerer Bewirtschaftung der Aecker und Felder daselbst verbleiben und den Eigentümern den herkömmlichen Grundzins bezahlen. Auch sollen sie alles Dasjenige leisten was die Gesetze über Diejenigen vorschreiben welche ursprünglich Leibeigene waren und zu einem bestimmten Grundstücke gehörten. (Coloni vel Originarii) aber ausserdem darf ihnen keine andere Verpflichtung angesonnen werden. Sollte daher ein Jude sich unterfangen eine der erwähnten Personen in ein anderes Grundstück zu versetzen oder sie zum Zwecke anderer Dienstleistungen in seinem Hause zu behalten so möge er es sich selbst zurechnen wenn er sich hierdurch nach Vorschrift des strengen Rechtes sowohl seines Grundeigenthums als seines Anspruches auf die Personen jener Dienstbaren verlustig macht.

3 Derselbe an den Bischof von Genua um das Jahr 600 zu Rom.
 Obwohl die gesetzliche Bestimmung den Juden die Errichtung neuer Synagogen verbietet, so erlaubt sie ihnen doch die schon bestehenden ungestört zu besuchen.

4 Alexander III. um das Jahr 1180 zu Rom 
Du hast eine allgemeine Verordnung zu erlassen, dass die Juden am Charfreitag weder Thüren noch Fenster öffnen sondern dieselben den ganzen Tag geschlossen halten sollen.

5 Derselbe in der 3ten allgemeinen im Lateran gehaltenen Kirchenversammlung im J 1179 zu Rom 
Juden und Sarracenen sollen unter keinem Vorwande ermächtigt sein, Christen als Sklaven in ihren Häusern zu halten, sie mögen nun die Ernährung ihrer Kinder oder nötbige Dienstleistungen oder irgend etwas Anderes als Grund anführen. Diejenigen Christen aber welche sich unterfangen mit Jenen zusammen zu wohnen sollen excommunicirt sein. Und weiter unten. Wenn Juden unter Gottes Eingebung den christlichen Glauben angenommen haben so sollen sie ihres Grundeigenthums keines weges verlustig gehen, da Die welche sich zum wahren Glauben bekannt haben, sich einer günstigem Lage erfreuen müssen, als in welcher sie sich vorher befunden hatten. Sollte dieser Verordnung entgegen gehandelt werden so machen Wir es den Fürsten und Gewalthabern der betreffenden Orte bei Strafe der Excommunication zur Pflicht, dafür Sorge zu tragen dass Jenen ihr Antheil an Erbe und andern Gütern unverkürzt verabfolgt werde.

6. Derselbe in derselben Kirchenversammlung im J 1179 zu Rom
So sehr hat sich mancher Gemüther die grenzenlose Habsucht bemächtigt, dass Viele welche mit dem christlichen Namen prunken sich nicht entblöden den Sarracenen Waffen und Holz und Eisen zum Schiffsbau zu liefern und sich auf diese Weise nicht nur Jenen gleich zu setzen, sondern sie auch an Feidseligkeit gegen die christliche Kirche noch zu übertreffen, indem sie ihnen zur Bekämpfung der Letztern Waffen und andern Bedarf in die Hände geben. Ja es giebt sogar Christen welche aus derselben Habsucht auf Galeeren und  Raubschiffen der Sarracenen den Befehl und die Verwaltung übernehmen. Ueber solche Personen beschliessen Wir, dass Dieselben nicht nur von der kirchlichen Gemeinschaft gänzlich ausgeschlosen unnd excommnnieirt sein, sondern dass auch die rechtgläubigen Fürsten und die Consuln der einzelnen Städte die Verpflichtung auf sich haben sollen, die Güter Derselben einzuziehen, so wie auch dass die Letztern in die Sklaverei Derjenigen verfallen sollen, welche ihrer habhaft werden können. Gleicherweise verordnen Wir, dass die Excommunication jener Personen in den Kirchen der Seestädte öfters und feierlich ausgerufen werde.

7 Derselbe im J 1180 zu Rom
 Du darfst es nicht dulden, dass die Juden an denjenigen Orten Synagogen bauen wo sie früher keine gehabt haben. Doch kann man ihnen nachsehen dass sie die alten welche eingefallen sind oder doch den Einsturz drohen wieder herstellen, keinesweges aber dass sie sie entweder höher bauen oder erweitern oder glänzender ausstatten als sie früher gewesen sind, denn sie müssen es noch für ein grosses Glück schätzen dass man sie in ihren frühem Synagogen und bei ihren Gebräuchen lässt.

8 Derselbe im J 1180 zu Rom 
Allen Christen welche sich unter euerer Gerichtsbarkeit befinden habt ihr es aufs Strengste zu untersagen und sie, da nöthig durch geistliche Zwangsmittel, davon abzuhalten dass sie wie fortwährend geschieht sich dem Dienste der Juden für einen bestimmten Lohn verpflichten. Dasselbe habt ihr auch den christlichen Hebammen und Ammen anzubefehlen, dass nämlich Dieselben nicht die Kinder der Juden in ihrer Behausung pflegen und ernähren. Denn die Sitten der Juden stimmen mit den unsrigen auf keine Weise überein und Jene könnten auch wegen des täglichen Umgangs und häufiger Vertraulichkeit die Gemüther einfältiger Personen zu ihrem Aberglauben und ihrer Feindseligkeit gegen die Kirche verleiten.

9 Clemens III um das J 1190 zu Rom 
Wir verordnen dass Niemand die Juden wider ihre Willen zur Taufe bringen soll. Wenn sich aber ein Jude um des Glaubens willen an die Christen gewendet und seine Absicht der Bekehrung an den Tag gelegt hat, so ist er ohne Weiteres in die christliche Kirche aufzunehmen. Demjenigen aber welcher gezwungen und nicht aus eignem Antrieb die christliche Taufe empfangen hat, kann man den christlichen Glauben nicht zuschreiben.  Ferner darf auch kein Christ einen Juden ohne vorrangiges Urtheil des weltlichen Richters tödten, verwunden, seiner Güter berauben oder die unschädlichen bei den Juden bestehenden Einrichtungen stören, eben so Wenig aber auch Jene, bei ihren Feierlichkeiten mit Schlägen oder Steinwürfen misshandeln, endlich auch sie nicht zu Dienstleistungen zwingen, zu welchen sie nicht schon früher verbunden gewesen sind. Hiernächst verordnen Wir, um der Bosheit und Habsucht schlechter Menschen vorzubeugen, dass Niemand sich unterfangen soll die Begräbnissplätze der Juden durch irgend einen Frevel zu verunstalten oder des Gewinnes halber Leichname auszugraben. Wenn aber Jemand, was fern sei, trotz der von gegenwärtigem Gesetze erlangten Kenntnis demselben dennoch entgegen handelt, so ist er seines Amtes und seiner Würde zu entsetzen oder mit dem Kirchenbanne zu belegen, dafern er sich nicht wegen seines Vergehens einer ausreichenden Busse unterzieht.

10 Derselbe um das J 1190 zu Rom 
Deinem Gesuche, Bruder Bischof! wollen Wir Statt geben, und dir und deinen Amtsgehülfen die ihr den Heiden die christliche Lehre predigt, kraft Apostolischer Gewalt, die Erlaubniss ertheilen, dass ihr von den Speisen welche euch die Ungläubigen vorsetzen mit gehöriger Mässigung und unter gebührender Danksagung geniessen mögt, jedoch wie sich versteht mit Beobachtung der Zeiten, welche hierzu von den Kirchengesetzen vorgeschrieben sind. Im Uebrigen wollen Wir auch gestatten dass alle Mönche und Geistliche, welche geeignet sind den Völkern die Wahrheit des Evangeliums zu verkündigen, und hierzu die Erlaubniss ihrer Vorgesetzten nachgesucht und erhalten haben, ohne Widerspruch und kraft Apostolischer Gewalt berechtigt sein sollen, sich mit dir zu verbinden.  

11 Derselbe um das J 1190 zu Rom 
Uns hast du lieber Bruder angezeigt, dass einige Einwohner deines Ortes den Wunsch hegen nach Alexandrien zu reisen um ihre Mitbürger, die sich daselbst in Gefangenschaft befinden auszulösen und angefragt ob ihnen diess erlaubt werden dürfe. Hierauf geben Wir den Bescheid, dass diess recht wohl geschehen könne, dafern nur Jene keine Waaren oder andere Gegenstände mit sich dorthin fuhren, wodurch das Lösegeld ausgenommen den Sarracenen irgend ein Vortheil oder eine Unterstützung erwachsen könnte, was sie dir auch vorerst eidlich versprechen müssen. Diejenigen aber, welche nach dem in den überseeischen Gegenden geschlossenen Waffenstillestand des Handels wegen nach Alexandrien gegangen sind und um Gewinn zu machen verbotener Weise Waaren dahin geschafft haben, können der Strafe des Kirchenbannes nicht entgehen, eben so wenig wie Die, welche sich zwar nicht persönlich dahin begeben, wohl aber ihre Waaren durch Boten an jenen Ort gesendet haben. Endlich aber können sich auch diejenigen der Strafe der Excommunication nicht entziehen, welche mittelst Eides angelobt hatten sich nicht eher mit ihren Waaren in die Länder der Sarracenen begeben zu wollen, als bis zwischen Diesen und den Christen Friede geschlossen worden sei und dennoch hingegangen sind, nachdem ein blosser Waffenstillestand eingetreten war, denn die Bedingung jenes Eides war eine andere

12 Derselbe um das J 1190 zu Rom
 Obwohl bereits die 3te allgemeine im Lateran gehaltene Kirchenversammlung eine strenge Verordnung über nachfolgenden Punkt erlassen hat, so schärfen Wir doch nochmals unter Androhung des Kirchenbannes ein, dass Niemand sich fernerhin unterfangen solle mit den Sarracenen in Handelsverdindung zu treten, oder Denselben entweder persönlich oder durch Beauftragte Schiffe oder irgend eine Unterstützung oder Beihiilfe auf irgend eine Weise zuzuführen, so lange zwischen Uns und Jenen der Krieg fortdauert. Wir befehlen deshalb, dass ihr den Sarracenen weder persönlich noch auf euern Schiffen, noch auf irgend eine andere Weise, Waaren, Unterstützung oder Beihülfe, sie möge Namen haben welche sie wolle, zukommen lassen dürft, denn die welche in ihrer Bosheit verhärtet dieser Verordnung entgegen handeln, werden nicht nur in die erwähnte Strafe des Kirchenbannes verfallen, sondern sich auch den Zorn des lebendigen Gottes zuziehen.

13 Innoсenz III. an den Erzbischof von Sens und den Bischof von Paris um das J 1212 aus Rom nach Frankreich 
Wenn auch die Juden die durch ihre eigene Schuld einer ewigen Sklaverei verfallen sind, mit christlicher Liebe von uns aufgenommen worden sind, und in unserer bürgerlichen Gemeinschaft geduldet werden, so dürfen sie doch nicht undankbar gegen uns sein, dergestalt, dass sie den Christen ihre Gnade mit Schmach vergelten, ihrem Wohlwollen Hohn entgegensetzen, und dafür, dass wir sie mitleidiger Weise in unser Beisammenleben aufgenommen haben uns denjenigen Lohn reichen, welchen nach dem Sprüchworte die Maus im Sacke, die Schlange im Busen und das Feuer im Schoosse, Denen gewähren welche sie hegen. Wir haben nämlich erfahren, dass Juden christliche Frauenzimmer als Ammen ihrer Kinder bei sich aufnehmen und was nicht bloss zu sagen, sondern schon zu denken abscheulich ist, wenn Dieselben am Auferstehungstage den Leib und das Blut Christi empfangen haben, sie zwingen drei Tage lang, ehe sie wieder Stillen dürfen ihre Milch in die Schleusse laufen zu lassen. Auch überdem begehen sie noch vieles Schändliche und Unerhörte gegen den katholischen Glauben, so dass die Gläubigen wirklich fürchten müssen sich den Zorn Gottes zuzuziehen, weil sie Dinge ungestraft hingehen lassen, welche unsern Glauben gefährden. (Und weiter unten:) Derowegen verordnen Wir hiermit auf das Nachdrücklichste, dass die Juden von nun an keine christlichen Ammen oder Sklaven haben sollen, damit nicht die Kinder einer Freien den Kindern einer Sklavin zu dienen gezwungen sejn mögen, sondern damit die Juden, welche vom Herrn Zu dessen Tode sie sich schändlich verschworen haben, als Sklaven verworfen worden sind, wenigstens als Frucht ihrer That erkennen mögen, dass sie die Sklaven Derjenigen sein müssen, welche durch Christi Tod frei wurden, dahingegen sie selbst eben dadurch ihre Freiheit verloren haben. (Und weiter unten:) Sollten sie sich aber weigern ihre christlichen Ammen und Diener zu entlassen, so habt ihr allen Christen bei Strafe der Excoinmunication auf's Strengste jedes mit ihnen einzugehende bürgerliche Geschäft zu untersagen.

14 Derselbe um das J 1212 
Bei Uns hast du angefragt, wie du gegen einen Juden verfahren solltest, welcher an einen Geistlichen gewaltsam Hand angelegt habe. Hierauf geben Wir den kurzen Bescheid, dass du dem Juden dafern er unter deine Gerichtsbarkeit gehört, eine Geld oder andere angemessene weltliche Strafe aufzulegen auch dafür zu sorgen hast, dass Derselbe dem Verletzten vollständige Genugthuung leiste. Steht er aber unter der Gerichtsbarkeit eines Andern, So wirst du diesen in Güte veranlassen, dass er den Juden dazu anhalte sowohl dem Beleidigten als auch der Kirche Genugthuung zu geben, und wenn diess der Inhaber der Gerichtsbarkeit verweigert, allen Christen unter Androhung geistlicher Besserungsstrafen jede Handelsverbindung mit dem erwähnten Juden so lange untersagen, als Derselbe nicht Genüge geleistet hat.

15 Derselbe in der 4ten allgemeinen im Lateran gehaltenen Kircltenversammlung im J 1216 zu Rom
 In manchen Gegenden unterscheiden sich Juden und Sarracenen von den Christen durch die Verschiedenheit des Anzugs, in manchen aber hat in dieser Hinsicht eine solche Vermischung unter ihnen Platz ergriffen, dass keine Unterscheidung mehr möglich ist, weshalb es sich denn auch nicht selten zuträgt, dass Christen mit Jüdischen und Sarracenischen, Juden und Sarracenen aber mit christlichen Frauen, sich aus Irrthum verheirathen. Damit nun aber ein solcher Irrthum dergleichen so streng verbotenen Geschlechtsverbindungen nicht auch ferner zum Deckmantel und zur Ausrede dienen möge, verordnen Wir hiermit, dass der Anzug der Christen in allen Gegenden und zu allen Jahreszeiten, so wie hinsichtlich beider Geschlechter, sich von der Tracht anderer Völker allgemein unterscheiden soll. In der Passionszeit aber sollen sich Juden und Sarracenen nicht öffentlich zeigen, und zwar deswegen, weil wie Wir vernommen haben, Einige derselben sich nicht entblöden, an solchen Tagen um so geschmückter einherzutreten und hierdurch den Christen, welche in der hochheiligen Passionszeit Trauerkleider tragen Trotz zu bieten. Auf das Strengste verbieten Wir ihnen, aber auf irgend eine Weise etwas vorzunehmen was zur Schmach des Erlösers gereichen könnte. Und weil wir den Tadel Dessen, der unsere Sünden getilgt hat, wohl beachten müssen, so ergeht hiermit Unser Befehl an die Landesfürsten, dass sie gegen dergleichen Uebelthäter die gebührende Strafe in Anwendung bringen, damit sich die Letztern nicht ferner beigehen lassen, Denjenigen zu lästern der für uns gekreuzigt worden ist.

16 Derselbe in derselben Kirchenversammlung im J 1216 zu Rom 
Da es gar zu abgeschmackt wäre, wenn Der welcher Christum lästert, gegen Christen irgend eine Gewalt ausüben dürfte, so schärfen Wir hiermit, die von einer Kirchenversammlung zu Toledo, hierüber erlassene weise Verordnung in gegenwärtigem allgemeinem Concilium auf's Neue ein und bestimmen, dass Juden auf keine Weise in öffentlichen Aemtern angestellt werden sollen, weil sie hierin eine willkommene Gelegenheit finden würden, Feindseligkeiten gegen die Christen auszuüben. Wer nun einem Juden ein öffentliches Amt anvertraut hat, soll von der Prövincial Synode, welche alljährlich berufen werden muss, nach vorgängiger Verwarnung zu gebührender Strafe gezogen werden, ein solcher jüdischer Beamte aber von Handelsgeschäften andern Verbindungen und überhaupt jeder Gemeinschaft mit Christen so lange ausgeschlossen werden, bis er nach dem Ermessen des Bischofs zu Gunsten armer Christen, Dasjenige wiedererstattet hat, was ihm mit Hülfe seines ungesetzlich erworbenen Amtes von den Christen zugeflossen war, nicht minder auf entehrende Weise des Amtes entsetzt werden, dessen er sich so schaamlos angemaasst hatte. Dasselbe wollen Wir auch von den Heiden verstande wissen.


17 Derselbe in derselben Kirchenvesammlung im J 1216 zu Rom
 Mit Excommunication und Bannfluch belegen Wir alle jene falschen und gottlosen Christen, welche gegen Christus selbst und gegen das christliche Volk, den Sarracenen Waffen, Holz und Eisen zum Schiffsbau liefern, nicht minder Die, welche ihnen Galeeren oder Schiffe verkaufen oder auf Sarracenischen Raubschiffen den Befehl übernehmen, oder den Sarracenen durch Hinterlist oder auf irgend eine andere Weise zum Nachtheile des gelobten Landes Rath oder Hülfe leisten. Alle diese Personen sollen noch ausserdem mit Einziehung ihrer Güter bestraft und Sklaven Derer werden, welche ihrer habhaft geworden sind. Diese Unsere Verordnung ist in allen Seestädten an jedem Sonn und Feiertage öffentlich einzuschärfen. Jenen Uebelthätern soll endlich der Schoos der Kirche nicht eher wieder geöffnet werden, als bis sie nicht nur Alles was sie aus einer so streng verpönten Handelsverbindung gelöst haben, sondern auch noch einmal so viel aus ihrem eignen Vermögen zur Beihülfe in's gelobte Land gesendet haben, damit sie auf dieselbe Weise bestraft werden mögen, auf welche sie verbrochen haben. Im Falle aber dass sie nicht zahlungsfähig wären, soll ihr Vergehen auf eine andere Art, und zwar dergestalt bestraft werden, dass Andere sich daran ein Beispiel nehmen und sich nicht ähnliche Frechheit zu Schulden bringen mögen.


18 Gregor IX an die Bisehofe von Astorica und Lugo um das J 1236 aus Rom nach Spanien
Wir begehren du wollest den König von Portugal dringend zu bewegen suchen, dass er den Juden keine öffentlichen Aemter anvertraue, in welchen Dieselben Vorgesetzte von Christen werden, wie diess schon in der 4ten allgemeinen im Lateran gehaltenen Kirversammlung verboten worden ist. Und sollte der König vielleicht Staats Einkünfte an Juden oder Heiden verkauft haben, so möge Er zu Erledigung etwaiger Beschwerden einen Christen beauftragen, wider welchen von Seiten der verschiedenen Kirchen nnd Geistlichen nichts eingewendet wird, und mit dessen Vorwissen die Juden und Sarracenen jene Gefälle ohne Bedrückung der Christen einfordern können.

19 Derselbe um das J 1236 zu Rom
 Keinem Juden soll es gestattet sein, einen Getauften, oder Den welcher sich taufen lassen will, als Sklaven zu kaufen oder in seiner Gewalt zu behalten. Hat nun ein Jude des Handels wegen einen Sklaven gekauft, welcher der christlichen Kirche noch nicht angehört, später aber zu derselben übergeht, oder seinen Wunsch ausspricht, dieses zu thun, so ist Derselbe gegen Erlegung von zwölf Dukaten, sofort aus der Sklaverei zu entlassen. Wenn aber der jüdische Eigenthümer den gekauften Sklaven nicht innerhalb dreier Monate wieder käuflich ausgestellt, oder ihn nicht des Handels wegen, sondern zu seinen eignen Diensten gekauft hat, so darf er ihn gar nicht verkaufen, und Niemand darf jenen Sklaven kaufen, sondern Derselbe wird ohne Bezahlung irgend eines Entgeldes der Freiheit zurückgegeben.

Quelle: CORPUS JURIS CANONICI (LEIPZIG 1837 ) S. 726         

18 Innocenz III in der 4ten allgemeinen im Lateran gehaltenen Kirchenversammlung im J 1210 zu Rom
Je strenger es die christliche Religion verbietet Zinsen zu nehmen, desto abscheulicher weichen die Juden von dieser Vorschrift ab, und erschöpfen auf diesem Wege das ganze Vermögen der Christen. Um also von dieser Seite die Christen davor zu schützen, dass sie von den Juden nicht allzusehr bedrückt werden, setzen Wir durch gegenwärtige Synodalverordnung fest, dass wenn von nun an Juden unter irgend einem Vorwande schwere und unmässige Zinsen von Christen einfordern, ihnen so lange, bis sie wegen jener Bevortheilung hinreichende Genugthuung gegeben haben, jeder Verkehr mit den Christen untersagt sein soll. In einem solchen Falle, müssen die Christen mit Beseitigung aller Appellationen durch geistliche Zwangsmittel angehalten werden, sich der Gemeinschaft mit den Juden zu enthalten. Den Landesfiirsten aber geben Wir zu bedenken, dass sie deshalb den Christen ja nicht grollen, sondern sich vielmehr bemühen mögen, die Juden von einem so schweren Verbrechen zurückzuhalten. Mit derselben Strafe belegen Wir Diejenigen, welche den Kirchen noch Zehnten und fromme Opfer schuldig sind, die von Hausern und andern Grundstücken zu entrichten gewesen wären, wenn sich dieselben noch in den Händen der Christen befunden hätten, damit auf diese Weise die betreffenden Kirchen nichts an ihren Rechten verlieren.

c 21 Alexander III. in der 3. im Lateran gehaltenen allgemeinen Kirchenversammlung um das J 1179 zu Rom.
 Wir verordnen dass in Rechtssachen jeder Art das Zeugnis der Christen, gegen die Juden vollständig gelten solle, da sich die Juden selbst unterfangen ihre Glaubensgenossen gegen die Christen als Zeugen aufzuführen. Ja, mit dem Bannfluche der Kirche sollen Diejenigen belegt werden, welche sich beigehen lassen, die Juden in solchen Angelegenheiten den Christen vorzuziehen, denn Jene müssen den Letztern unterwürfig sein, und dürfen nur aus Menschenliebe von ihnen geduldet werden.

c 31 Aus der 4ten Kirchenversammlung zu Toledo c. 64 im J 633 in Spanien
Die heil. Kirchen Versammlung hat festgesetzt, dass Juden oder Die, welche von Juden abstammen, niemals auf öffentliche Aemter Anspruch machen sollen ,weil sie auf diesem Wege den Christen schaden können. Derowegen werden die Statthalter der Provinzen hiermit angewiesen, unter Zuziehung der Bischöfe, dergleichen betrügerischer Weise erschlichene Anstellungen für ungültig zu erklären, auch auf keine Weise zu gestatten, dass die erwähnten Personen öffentliche Aemter bekleiden. Derjenige Statthalter aber, welches Solches demungeachtet zugelassen, soll einem Kirchenräuber gleich mit dem Banne belegt werden und Der, welcher ein Amt erschlichen der weltlichen Strafe verfallen.

12 Innocenz III. an den an den Erzbischof von Sarbonne um das J 1213 aus Rom nach Frankreich.
 Wir verordnen hiermit, dass die Juden durch die Fürsten und weltlichen Machthaber angehalten werden sollen, den Christen die von Denselben empfangenen Zinsen zurück zu geben. Und bis diess geschehen ist, darf Keiner, welcher an Christum glaubt bei Strafe der Excomniunication im Handel oder in andern Verhältnissen mit Jenen irgend eine Gemeinschaft halten.
 

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